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Satzung des Lichtenauer Fußballvereines 1919 e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Lichtenauer Fußballverein 1919 e. V." und hat seinen Sitz in Hess. Lichtenau. Er wurde im Mai 1919 gegründet und am 10.03.1978 im Vereinsregister beim Amtsgericht Witzenhausen eingetragen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§2 Zweck

  1. Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:
    a. Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,
    b. die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
     

  2. Der Verein ist Mitglied
    a. des Landessportbundes Hessen e. V
    b. des Hessischen Fußballverbandes e. V.
     

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

  2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessport­bundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

§4 Farben und Auszeichnung

  1. Die Farben des Vereins sind: Rot und Weiß. Das Wahrzeichen des Vereins ist der im Stadtwappen der Stadt Hess. Lichtenau enthaltene Löwe mit der Laterne.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel.

  3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen. Vereinsauszeichnungen sind:
    a. Vereinsehrennadel in Silber
    b. Vereinsehrennadel in Gold
    c. Ernennung zum Ehrenmitglied
    d. Ernennung zum Ehrenvorsitzenden
     

  4. Die Verleihung der Auszeichnung erfolgt durch den Vorstand unter Beachtung folgender Richtlinien:

a. Die Vereinsehrennadel in Silber kann verliehen werden an Personen, die​

  • entweder 25 Jahre Mitglied des LFV 1919 e. V. sind, oder

  • mindestens eine 7-jährige verdienstvolle Tätigkeit als Organmitglied des Vereins oder der in § 2 Ziff. 2 genannten Verbände geleistet haben.

b. Die Vereinsehrennadel in Gold kann verliehen werden an Personen, die

  • entweder 40 Jahre Mitglied des LFV 1919 e. V. sind, oder

  • mindestens eine 12-jährige verdienstvolle Tätigkeit als Organmitglied des Vereins oder der in § 2 Ziff. 2 genannten Verbände geleistet haben.

 

Ausnahmen sind zulässig bei ganz außerordentlich großen Verdiensten um den Verein oder den Sport.

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c. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann erfolgen, wenn sich eine Person lang­jährig und in hervorragender Weise um den Verein oder den Sport verdient gemacht hat.

d. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung den Ehrenvor­sitzenden wählen. Die Wahl soll eine ganz besondere Auszeichnung für außer­gewöhnliche Leistungen im Vorstand des LFV 1919 e. V. sein. Der zur Wahl anstehende muss noch Mitglied des Vereins sein.

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§5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder
    a. ordentliche Mitglieder
    b. jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
    c. Ehrenmitglieder
    Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a. und c.

  2. Mitglied der Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

  3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetz­lichen Vertreters aufgenommen werden.

  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

  5. Die Mitgliedschaft endet:
    a. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
    b. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schrift­licher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Ver­pflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gele­genheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
     

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand
     

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang im Vereinskasten am Clubhaus und durch Veröffentlichung auf der Internet-Seite des Vereins zu erfolgen.

  4. Die Tagesordnung soll enthalten:
    a. den Bericht des Vorstandes
    b. die Entlastung des Vorstandes
    c. die Neuwahl des Vorstandes
    d. die Wahl von Kassenprüfern
    e. Anträge
    f. Verschiedenes

  5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung beim Vorstandssprecher oder einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich einzureichen.

  6. Anträge, die während der Versammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit der Behandlung zustimmt. Dringlichkeitsanträge mit dem Ziel einer Satzungsänderung, einer Vorstandsänderung oder der Auflösung des Vereins sind nicht zulässig

  7. Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

  8. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziff. 9, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  9. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
    Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

  10. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

 

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a. dem geschäftsführenden Vorstand
    b. dem erweiterten Vorstand

  2. Der Vorstand organisiert sich als Vorstandsteam und besteht aus mindestens drei Personen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder kann im Bedarfsfall durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des gegenwärtigen Vorstands bei Wahl des Vorstands erhöht werden.

  3. Der Vorstand bestimmt aus seinen eigenen Reihen einen Vorstandssprecher, dessen Aufgaben in §3 der Geschäftsordnung niedergeschrieben sind, sowie zwei Stellvertreter. Diese drei Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die weiteren Vorstandsmitglieder bilden den erweiterten Vorstand. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Diese ist von den Mitgliedern des Vereins einsehbar.

  4. Der Verein wird im Sinne des §26 BGB vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.

  5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins über 18 Jahre.

  6. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Wahlperiode kann sich der Vorstand selbst ergänzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist ggf. eine Ergänzungswahl bis zum Ablauf der ursprünglichen Wahlperiode durchzu­führen.

  7. Bei Bedarf kann Vorstandsmitgliedern im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandspauschale gezahlt werden. Über die Höhe der Pauschale und die Zeitdauer der Zahlung entscheidet der Vorstand.
     

§9 Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

  2. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.

  3. Bleibt ein Mitglied seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Betrag nebst entstandenen Kosten eingezogen werden.
     

§10 Ordnungen

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit die Geschäftsordnung des Vereins.

  2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

 

§11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die  Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

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§12 Auflösungsbestimmung

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die sozialen Einrichtungen des LSB Hessen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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§13 Schlussbestimmung

Für die Geschäftsordnung und weitere Ordnungen findet die Satzung des Hessischen Fußballverbandes e.V. Anwendung.
Diese von der Mitgliederversammlung am 06.11.2021 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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